Allgemeine Geschäftsbedingungen
POS – PUDEWELL Küchen, Objekteinrichtungen, Montageservice – Stand 19.10.2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit dem im Angebot bezeichneten Betreiber von POS – PUDEWELL Küchen, Objekteinrichtungen, Montageservice, nachfolgend „AN“. Der Kunde wird nachfolgend „AG“ genannt.
2. Die Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Ausschließlich für Unternehmer geltende Bestimmungen sind entsprechend gekennzeichnet.
3. Gegenstand der Verträge können insbesondere Küchen- und Einrichtungsplanung, Warenverkauf, Möbel- und Küchenmontage, Demontage, Transport, Küchenumzüge, Einkaufs- und Vermittlungsleistungen sowie die Erstellung von Sachverständigengutachten sein. Maßgeblich ist der jeweils vereinbarte Leistungsumfang.
4. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Im Übrigen gehen konkrete Leistungs- und Preisvereinbarungen des Vertrags diesen AGB vor.
5. Es gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung. Spätere Änderungen dieser AGB oder einer Preisliste ändern bestehende Verträge nicht.
6. Die VOB/B wird nicht allein durch diese AGB Vertragsbestandteil.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Kommunikation
1. Angebote gelten innerhalb der darin angegebenen Annahmefrist. Als unverbindlich oder freibleibend bezeichnete Angebote stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Auftrags dar.
2. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien zustande. Die Annahme kann insbesondere durch eine Auftragsbestätigung oder durch die vereinbarungsgemäße Aufnahme der Arbeiten erfolgen. Auftragsbestätigungen werden grundsätzlich in Textform übermittelt.
3. Ergänzt oder verändert der AG ein Angebot, bedürfen die Änderungen der Zustimmung des AN. Schweigen allein gilt nicht als Zustimmung.
4. Für Angebote, Auftragsbestätigungen sowie die verbindliche Abstimmung von Leistungen, Änderungen und Freigaben nutzt der AN E-Mail oder den Postweg. Bitte übermitteln Sie auch rechtlich relevante Erklärungen, insbesondere Widerrufe, Mängelanzeigen und Kündigungen, per E-Mail an die im Angebot oder auf der Website angegebene geschäftliche E-Mail-Adresse von POS oder postalisch an die dort genannte Geschäftsanschrift. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formen bleiben maßgeblich. WhatsApp und sämtliche anderen Chatkanäle, insbesondere Messenger, soziale Netzwerke, Anzeigenportale und Website-Chats, sind ausschließlich für den unverbindlichen Austausch allgemeiner Informationen sowie die Übermittlung von Bildern und Dateien vorgesehen. Rechtliche Angelegenheiten bearbeitet POS über E-Mail oder den Postweg. Allgemeine Auskünfte über Chatkanäle stellen für sich genommen kein verbindliches Angebot dar.
§ 3 Leistungsumfang und zusätzliche Arbeiten
1. Der AN schuldet die vertraglich vereinbarten Leistungen.
2. Bei der Montage von durch den AG bereitgestellten Möbeln und Geräten gehört deren Beschaffung nicht zum Leistungsumfang. Die Beseitigung vorhandener Gebäudemängel, die Verlegung bauseitiger Leitungen und Anschlüsse sowie Arbeiten anderer Gewerke sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden.
3. Wünscht der AG Änderungen oder zusätzliche Leistungen, stimmen die Parteien deren Umfang, Vergütung und etwaige Auswirkungen auf Termine vor der Ausführung schriftlich ab.
4. Werden zusätzliche, bislang nicht vereinbarte Arbeiten erkennbar notwendig, informiert der AN den AG über deren Anlass und voraussichtliche Kosten. Kostenpflichtige Zusatzarbeiten werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des AG ausgeführt. Gesetzliche Befugnisse zu notwendigen Maßnahmen in dringenden Fällen bleiben unberührt.
5. Bis zur Klärung darf der AN die betroffenen Arbeiten unterbrechen, soweit ihre Fortsetzung ohne die Entscheidung des AG nicht sinnvoll oder nicht sicher möglich ist. Nicht betroffene Arbeiten führt er fort, soweit dies zumutbar ist.
6. Zusätzlicher Aufwand zur Behebung eigener Fehler des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen wird dem AG nicht berechnet.
7. Ob ein Werkvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag oder ein anderer Vertrag vorliegt, richtet sich nach den vereinbarten Leistungen.
§ 4 Preise und Abrechnung
1. Maßgeblich sind die vereinbarten Preise. Eine Preisliste gilt nur in der Fassung, die dem Vertrag zugrunde gelegt wurde. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Bei vereinbarter Abrechnung nach Zeitaufwand beträgt der Stundensatz für Montage- und Handwerkerleistungen, sofern kein anderer Satz vereinbart wurde, 89 € einschließlich Umsatzsteuer je eingesetztem Monteur. Die vorgesehene Teamgröße wird im Angebot angegeben. Eine kostensteigernde Erweiterung des Teams bedarf der Zustimmung des AG.
3. Abgerechnet wird die tatsächlich geleistete und für die vertragsgemäße Ausführung erforderliche Arbeitszeit, anteilig im 30 Minutentakt. Arbeitspausen werden nicht als Arbeitszeit berechnet.
4. Fahrt-, Wege-, Beschaffungs-, Liefer- und Übernachtungskosten werden nur zusätzlich berechnet, wenn ihre Höhe oder Berechnungsgrundlage vor Vertragsschluss vereinbart wurde oder der AG entsprechende Zusatzleistungen später beauftragt.
5. Arbeitszeiten und gesondert zu vergütende Leistungen werden nachvollziehbar dokumentiert. Eine Unterschrift unter einem Arbeitsnachweis bestätigt die darin dokumentierten Angaben; sie bedeutet keinen Verzicht auf Mängelrechte.
6. Bei Festpreisen trägt der AN das Kalkulationsrisiko für den vereinbarten Leistungsumfang. Vergütungsänderungen wegen nachträglich vereinbarter Änderungen oder aufgrund gesetzlicher Ansprüche bleiben möglich.
7. Die Vergütung für eine gesondert beauftragte Planung, Beratung oder Begutachtung ist unabhängig davon geschuldet, ob der AG anschließend weitere Leistungen beauftragt. Eine Anrechnung auf Folgeaufträge erfolgt nur, wenn dies vereinbart wurde.
§ 5 Zahlung und Abschlagszahlungen
1. Bei Werkleistungen wird die Schlussvergütung nach Abnahme und Zugang einer nachvollziehbaren Rechnung fällig. In gesetzlich geregelten Fällen tritt an die Stelle der Abnahme der gesetzlich bestimmte Zeitpunkt.
2. Kaufpreise werden, soweit keine andere wirksame Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, im Zuge der Bestellung / Auftragserteilung fällig. Die Vergütung reiner Dienstleistungen wird nach Erbringung der vereinbarten Leistung und Zugang der Rechnung fällig.
3. Fällige Rechnungsbeträge sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Ist ausdrücklich Barzahlung oder Sofortüberweisung gegen Beleg bei Abnahme oder Übergabe vereinbart, gilt diese Vereinbarung.
4. Der AN kann bei Werkverträgen Abschlagszahlungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Bereits geleistete Zahlungen werden in der Schlussrechnung berücksichtigt. Vorschüsse für Einkäufe im Namen des AG richten sich nach § 10 dieser AGB.
5. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung oder nach Vereinbarung in bar. Karten- und sonstige Zahlungsarten werden nur angeboten, wenn dies ausdrücklich mitgeteilt wurde.
6. Zahlungen an Mitarbeiter oder Subunternehmer wirken schuldbefreiend, wenn diese zur Entgegennahme bevollmächtigt sind. Bestehende gesetzliche Empfangsbefugnisse bleiben unberührt.
7. Verzug, Verzugszinsen und erstattungsfähige Verzugskosten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AG bleiben unberührt.
§ 6 Mitwirkung und Vorbereitung des Einsatzortes
1. Der AG stellt die für den Auftrag erforderlichen und ihm verfügbaren Informationen, Pläne und Unterlagen rechtzeitig bereit. Ihm bekannte Besonderheiten, Vorschäden, verdeckte Leitungen, ungeeignete Wandaufbauten und sonstige Gefahren teilt er dem AN mit.
2. Der AG ermöglicht zum vereinbarten Termin den Zugang zum Einsatzort. Soweit nicht anders vereinbart, sind die betroffenen Möbel zu leeren und persönliche sowie leicht zerbrechliche Gegenstände aus dem unmittelbaren Arbeitsbereich zu entfernen.
3. Der AG weist vor Vertragsschluss auf ihm bekannte erschwerte Zugangs- und Transportbedingungen hin, insbesondere enge Treppenhäuser, fehlende Aufzüge, lange Tragewege oder eingeschränkte Zufahrten.
4. Erforderliche Halteverbotszonen, besondere Transportmittel oder andere zusätzliche organisatorische Maßnahmen werden einschließlich ihrer Kosten vorab abgestimmt. Eine Verpflichtung des AG zur Bereitstellung bestimmter Stellflächen oder Hilfsmittel besteht nur, soweit dies vereinbart wurde.
5. Der AN trifft die für seine Arbeiten fachlich erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen. Weitergehende besondere Schutzmaßnahmen werden bei Bedarf abgestimmt.
6. Vom AG beauftragte Vorarbeiten anderer Gewerke müssen zum vereinbarten Ausführungstermin in dem Umfang abgeschlossen sein, der für die Leistung des AN erforderlich ist. Erkennt der AG Verzögerungen, informiert er den AN unverzüglich.
7. Eigene Prüfungs-, Hinweis- und Schutzpflichten des AN werden durch die Mitwirkungspflichten des AG nicht eingeschränkt.
§ 7 Montagehindernisse, Unterbrechungen und Termine
1. Vereinbarte Fertigstellungsfristen sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Als voraussichtlich bezeichnete Zeitangaben stellen eine Prognose dar.
2. Erkennt der AN ein Hindernis für die vertragsgemäße Ausführung, informiert er den AG zeitnah über Ursache, voraussichtliche Auswirkungen und mögliche weitere Schritte.
3. Soweit eine erforderliche Mitwirkung des AG aussteht oder ein vom AG zu beseitigendes Hindernis besteht, verschieben sich betroffene Ausführungsfristen um die dadurch verursachte Verzögerung und eine angemessene Zeit zur Wiederaufnahme. Der AN wirkt auf eine möglichst geringe Verzögerung hin.
4. Zusätzliche Vergütungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche wegen Wartezeiten, Unterbrechungen, erneuter Anfahrten oder Baustelleneinrichtungen bestehen nur aufgrund einer Vereinbarung oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Der AN weist die Anspruchsgrundlage und die Berechnung nachvollziehbar aus. Anzurechnende Ersparnisse und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt.
5. Bei fehlender Mitwirkung kann der AN nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Frist setzen und den Vertrag nach deren erfolglosem Ablauf beenden.
6. Unvorhersehbare Ereignisse höherer Gewalt, die der AN nicht zu vertreten hat und die die Leistung tatsächlich verhindern, verlängern betroffene Fristen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der AN informiert den AG unverzüglich. Gesetzliche Rechte zur Vertragslösung und Rückzahlung bleiben bestehen.
7. Gewöhnliche Personalengpässe, die übliche Betriebsorganisation und bloße Schwierigkeiten eines Lieferanten begründen für sich allein keine automatische Befreiung von vertraglichen Pflichten.
§ 8 Subunternehmer
1. Der AN darf zur Erfüllung seiner Verpflichtungen geeignete Subunternehmer einsetzen, sofern keine persönliche Leistung vereinbart ist. Er bleibt Vertragspartner des AG und für die vertragsgemäße Erfüllung verantwortlich.
2. Vereinbart der AG mit dem Subunternehmen weitere Arbeiten, welche nicht Gegenstand des Vertrages mit dem AN sind, so entsteht hierüber ein Vertrag zwischen AG und Subunternehmen, in welchen der AG nicht involviert ist.
§ 9 Küchenplanung und Planungsunterlagen
1. Umfang und Zweck einer Planung ergeben sich aus dem Angebot. Dort wird insbesondere festgelegt, ob ein Raumaufmaß, Geräteintegration, Installationsvorgaben, Ansichten oder weitere Unterlagen geschuldet sind.
2. Reine Gestaltungsvorschläge, Moodboards und Visualisierungen sind keine technischen Ausführungspläne, sofern sie nicht ausdrücklich als solche beauftragt wurden. Statische Nachweise, Fachplanungen für Gebäudetechnik und genehmigungsrechtliche Prüfungen gehören nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zum Leistungsumfang.
3. Der AG teilt dem AN seine Nutzungswünsche und die Daten einzubeziehender Geräte oder Möbel rechtzeitig mit. Bei Angaben und Aufmaßen des AG oder Dritter bleiben die dem AN obliegenden Plausibilitätsprüfungen und Hinweispflichten bestehen.
4. Vor einer Bestellung oder Umsetzung erhält der AG die maßgebliche Planungsfassung zur Freigabe. Er prüft, ob seine Wünsche hinsichtlich Ausstattung, Anordnung und Gestaltung zutreffend wiedergegeben sind. Die Freigabe ersetzt nicht die fachliche Verantwortung des AN für seine Planung.
5. Vom AG nachträglich gewünschte Änderungen werden nach vorheriger Abstimmung zusätzlich vergütet. Die Berichtigung eigener Planungsfehler des AN bleibt kostenfrei.
6. In Planungen enthaltene Warenpreise sind nur verbindlich, wenn sie als Bestandteil eines verbindlichen Verkaufsangebots vereinbart wurden. Andernfalls sind sie als unverbindliche Preisorientierung zu kennzeichnen.
7. Der AG erhält die vereinbarten Planungsunterlagen in einem für den Vertragszweck geeigneten Format. Bearbeitbare Originaldateien, Softwaredateien und interne Arbeitsunterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies vereinbart wurde.
8. Mit vollständiger Bezahlung erhält der AG das Recht, die Planung für das vereinbarte Projekt zu verwenden und hierzu an beteiligte Fachunternehmen weiterzugeben. Eine für die vertragsgemäße Zusammenarbeit zuvor erforderliche Nutzung ist gestattet. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
9. Soweit Unterlagen urheberrechtlich geschützt sind, verbleiben darüber hinausgehende Rechte beim jeweiligen Rechteinhaber.
§ 10 Einkäufe im Namen des AG, insbesondere bei IKEA
1. Ein Einkauf im Namen und auf Rechnung des AG liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der AN handelt dabei als Einkaufs- und Abwicklungsbeauftragter. Der Kaufvertrag wird zwischen dem AG und dem im Auftrag bezeichneten Händler geschlossen.
2. Der Auftrag legt insbesondere Händler, Artikel beziehungsweise freigegebene Planungsfassung, Kostenrahmen, Lieferanschrift und die Vergütung des AN fest. Der AG bevollmächtigt den AN zu den hierfür erforderlichen Erklärungen innerhalb dieses Umfangs.
3. Änderungen von Artikeln, Ersatzprodukte oder eine Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens bedürfen der Zustimmung des AG. Schweigen gilt nicht als Freigabe.
4. Für erforderliche Kaufpreise und vereinbarte Fremdkosten kann der AN vor der Bestellung einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Er ist nicht verpflichtet, diese Beträge aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.
5. Die Vergütung für die Einkaufs- und Abwicklungsleistung wird getrennt von den Waren- und Fremdkosten vereinbart und abgerechnet. Der AN legt über verwendete Vorschüsse nachvollziehbar Rechnung, stellt die zugehörigen Belege bereit und erstattet nicht benötigte Beträge nach Abrechnung unverzüglich.
6. Für den AG erlangte Rückzahlungen, Gutschriften und sonstige aus dem Einkauf herauszugebende Vorteile werden in der Abrechnung berücksichtigt. Eigene Vergütungsansprüche des AN richten sich nach der getroffenen Vereinbarung.
7. Werden Artikel nicht verfügbar, informiert der AN den AG und stimmt das weitere Vorgehen ab. Eine Verpflichtung zu zeitlich unbegrenzten Beschaffungsversuchen besteht nicht; Umfang und Dauer eines gesonderten Nachkaufservices werden im Auftrag festgelegt.
8. Gesetzliche Ansprüche aus dem Warenkauf richten sich gegen den jeweiligen Verkäufer. Der AN bleibt für eigene Fehler bei Bestellung, Beratung, Abwicklung, Lagerung, Transport oder Montage verantwortlich.
9. Die Bearbeitung von Reklamationen gegenüber dem Händler durch den AN gehört nur zum Leistungsumfang, wenn dies vereinbart wurde. Die Korrektur eigener Bestell- oder Abwicklungsfehler des AN wird nicht zusätzlich berechnet.
10. Verkauft der AN Waren aus eigenem Bestand oder im eigenen Namen, handelt es sich insoweit um einen Warenverkauf des AN. Dieser wird gesondert ausgewiesen und richtet sich nach § 11.
§ 11 Warenverkauf und Lieferung
1. Bei einem Warenverkauf durch den AN ergeben sich Art, Beschaffenheit, Menge, Preis und vereinbarter Lieferumfang aus dem Vertrag.
2. Lieferkosten, Montageleistungen und besondere Transportleistungen werden im Angebot ausgewiesen. Bei einem vereinbarten Gesamtpreis besteht kein Anspruch auf Offenlegung der internen Einkaufspreise oder Kalkulation des AN.
3. Der AG wird gebeten, erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen möglichst bei der Übergabe zu dokumentieren und dem AN zeitnah mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte eines Verbrauchers werden durch eine unterlassene Kontrolle oder Meldung nicht eingeschränkt.
4. Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Verbraucherkäufen trägt der AN grundsätzlich das Versandrisiko bis zur Übergabe an den AG oder einen von ihm bestimmten Empfänger; gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
5. Ein freiwilliges Umtausch- oder Rückgaberecht für mangelfreie Waren besteht nur, wenn es vereinbart oder ausdrücklich eingeräumt wurde. Gesetzliche Widerrufs- und Mängelrechte bleiben unberührt.
6. Vom AN verkaufte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum des AN. Eine Herausgabe aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden.
§ 12 Montage, Anschlüsse und gebrauchte Gegenstände
1. Der AN führt vereinbarte Montage- und Anschlussarbeiten fachgerecht aus. Arbeiten, die besondere fachliche oder rechtliche Befugnisse voraussetzen, werden nur durch entsprechend befugte Personen ausgeführt.
2. Vereinbarte Wasser- und Elektroanschlüsse beziehen sich auf vorhandene, geeignete und sichere bauseitige Anschlussstellen. Änderungen an der Gebäudeinstallation gehören nur bei entsprechender Vereinbarung zum Auftrag. Arbeiten an Gasleitungen oder Gasgeräten werden nicht angeboten.
3. Erkennt der AN ungeeignete Anschlüsse, unsichere Befestigungsuntergründe, unzureichende Tragfähigkeit oder sonstige Gefahren, weist er den AG darauf hin. Betroffene Arbeiten darf er bis zur fachgerechten Klärung oder Beseitigung des Hindernisses aussetzen. Sicherheitswidrige Arbeiten führt er auch auf Wunsch des AG nicht aus.
4. Zur vereinbarten Inbetriebnahme gehören die hierfür erforderlichen üblichen Prüfungen und Maßnahmen. Weitergehende Prüfungen bestehender Gebäudeinstallationen sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden oder sich aus gesetzlichen beziehungsweise fachlichen Pflichten ergeben.
5. Bei gebrauchten Möbeln, Geräten und Bauteilen können Vorschäden, Verschleiß oder konstruktionsbedingte Einschränkungen bestehen. Der AN informiert den AG über erkennbare Umstände, die die vereinbarte Verwendung oder eine schadensfreie Bearbeitung gefährden.
6. Vorhandene Schäden und natürlicher Verschleiß begründen für sich allein keinen Mangel der Montageleistung. Der AN bleibt für eine fehlerhafte Bearbeitung sowie für die Verletzung eigener Prüfungs-, Hinweis- und Schutzpflichten verantwortlich.
7. Regelmäßige Pflege, Wartung und nutzungsbedingt erforderliche Nachjustierungen gehören nur bei Vereinbarung zum Leistungsumfang. Fehler der ursprünglichen Montage werden dadurch nicht zu kostenpflichtigen Wartungsarbeiten.
8. Pflege- und Bedienungsunterlagen, die zu den vom AN gelieferten Produkten gehören, werden dem AG übergeben. Die Verletzung von Pflegehinweisen schließt Ansprüche nicht pauschal aus; maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der Zusammenhang mit dem jeweiligen Schaden.
§ 13 Küchenumzüge
1. Der vereinbarte Umfang eines Küchenumzugs umfasst die im Angebot genannten Demontage-, Transport-, Anpassungs- und Montageleistungen.
2. Eine unveränderte Wiederverwendung sämtlicher Teile am neuen Standort ist nur geschuldet, soweit dies vereinbart wurde. Notwendige Anpassungen aufgrund anderer Raummaße, Anschlusslagen oder vorhandener Ausschnitte werden im Angebot berücksichtigt, soweit sie bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar sind.
3. Werden erst bei der Demontage verdeckte Schäden oder Hindernisse erkennbar, informiert der AN den AG und stimmt mögliche Änderungen sowie deren Kosten vor der weiteren Ausführung ab.
4. Eine Rückmontage am bisherigen Standort nach einer vom AG veranlassten Änderung oder Beendigung des Umzugsvorhabens bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit sich eine entsprechende Verpflichtung nicht bereits aus dem Vertrag oder dem Gesetz ergibt.
§ 14 Abnahme
1. Nach Fertigstellung einer abnahmefähigen Werkleistung fordert der AN den AG zur Abnahme auf. Die Parteien sollen die Leistung gemeinsam prüfen und erkennbare Mängel sowie noch ausstehende Arbeiten dokumentieren.
2. Der AG kann eine tatsächlich bevollmächtigte Person mit der Abnahme beauftragen. Deren bloße Anwesenheit am Einsatzort begründet keine Abnahmevollmacht.
3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Pflicht des AN zur Beseitigung dieser Mängel bleibt bestehen.
4. Die Rechtsfolgen einer Abnahme trotz bekannter Mängel und einer nicht erklärten Abnahme richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen besonderen Hinweispflichten ein.
§ 15 Mängelrechte und Reklamationen
1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen.
2. Der AG soll Beanstandungen möglichst zeitnah und so beschreiben, dass eine Prüfung möglich ist. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Fotos können hilfreich sein, sind aber keine Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen.
3. Der AG gibt dem AN im gesetzlich erforderlichen Umfang Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung und ermöglicht hierzu nach Terminabstimmung den erforderlichen Zugang.
4. Bei Kaufverträgen steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung grundsätzlich dem AG zu. Bei Werkverträgen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Art der Nacherfüllung. Gesetzliche Verweigerungsrechte bleiben unberührt.
5. Eine vom AN geschuldete Nacherfüllung einschließlich der gesetzlich von ihm zu tragenden Arbeits-, Material-, Wege- und Transportkosten ist für den AG kostenfrei.
6. Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Ausnahmen von einer Fristsetzung bleiben bestehen.
7. Stellt sich bei einer Prüfung heraus, dass kein vom AN zu verantwortender Mangel vorliegt, entsteht daraus allein keine Zahlungspflicht. Kosten können nur aufgrund eines gesonderten kostenpflichtigen Auftrags oder eines gesetzlichen Anspruchs verlangt werden. Vor einer gesondert zu vergütenden Tätigkeit informiert der AN über deren Kosten.
§ 16 Kündigung, Auftragsaufhebung und Widerruf
1. Der AG kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung des Werks nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
2. Bei einer freien Kündigung des AG richtet sich die Vergütung nach § 648 BGB. Der AN rechnet die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nachvollziehbar ab und berücksichtigt die gesetzlich anzurechnenden ersparten Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb. Die gesetzliche Vermutung für den Vergütungsanteil nicht erbrachter Leistungen bleibt anwendbar und kann von beiden Parteien widerlegt werden.
3. Die Kündigung aus wichtigem Grund und ihre Abrechnung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Bei Kaufverträgen besteht außerhalb gesetzlicher Widerrufs-, Rücktritts- oder sonstiger Lösungsrechte kein allgemeines einseitiges Stornierungsrecht. Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung und deren Bedingungen können vereinbart werden.
5. Für Kündigungen und Terminabsagen wird aus Nachweisgründen Textform empfohlen. Gesetzlich vorgeschriebene Formen, insbesondere bei Bauverträgen, bleiben maßgeblich.
6. Verbrauchern stehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen die gesetzlichen Widerrufsrechte zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Eine erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden gesondert bereitgestellt.
7. Es gilt ein Ausschluss des Widerrufsrechts bei individuell nach Kundenvorgabe geplanten und hergestellten Waren.
8. Ein Leistungsbeginn vor Ablauf einer Widerrufsfrist erfolgt nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen. Erforderliche ausdrückliche Erklärungen des Verbrauchers werden gesondert eingeholt. Durch die Zustimmung zu diesen AGB werden solche Erklärungen nicht ersetzt.
§ 17 Haftung
1. Der AN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung sowie gesetzliche Minderungs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte werden durch diese Haftungsregelungen nicht eingeschränkt.
§ 18 Ergänzende Bestimmungen für Unternehmer
1. Dieser Paragraph gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nicht allein dadurch Vertragsbestandteil, dass der AN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen ausführt. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig.
3. Bei Baustelleneinsätzen benennt der AG einen Ansprechpartner und teilt dessen Entscheidungs- und Abnahmebefugnisse mit. Er koordiniert die von ihm beauftragten Gewerke, soweit dies für die vereinbarte Leistung des AN erforderlich ist.
4. Bei Zahlungsverzug kann der AN von seinen gesetzlichen Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrechten Gebrauch machen. Er kündigt eine beabsichtigte Leistungseinstellung grundsätzlich vorher an, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist.
5. Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten gelten nur, soweit ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
6. Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten aus dem Vertrag der Geschäftssitz des AN Gerichtsstand. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 19 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

